Norm: ABGB §863 GIABGB §1151 IAABGB §1151 VIIIABGB §1151 XIIGewO §38GewO §39
Rechtssatz: Ist der Arbeitgeber vom ( konzessionierten ) Einzelinhaber des Betriebes verschieden, so kann letzterer durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssige Verhalten ( § 863 ABGB ) beitreten, etwa durch ein Arbeitgeberverhalten wie Weisungen an den Arbeitnehmer. Entscheidungstexte 4 Ob 18/79 Entsc... mehr lesen...