Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom 17.10.2000 bis 24.10.2000 auf der Baustelle in Innsbruck die Verlegung von Baustahl gewerbsmäßig durchgeführt, ohne über eine hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes nach § 127 Z 4 Gewerbeordnung, BGBl Nr 194/1994, zu verfügen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 127 Z 4 Gewerbeordnung, BGBl Nr 194/199... mehr lesen...