IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 5. Februar 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht: Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt... mehr lesen...