Entscheidungsdatum
28.09.2020Norm
GewO 1994 §66Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 5. Februar 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 1. bei der Übertretungsnorm der Ausspruch „in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994“ angefügt wird.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,-- (zu 1.: € 100,--; zu 2.: € 20,--) zu leisten.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 5. Februar 2020, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
28.06.2019, 08:15 Uhr
Ort:
***, ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft das reglementierte Gewerbe des Baumeisters selbstständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt hat, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, dies dadurch, dass zur genannten Zeit am genannten Ort zwei auf die obige Gesellschaft angemeldete Arbeiter damit beschäftigt waren, einen Rohbau eines Hauses durch Maurerarbeiten zu errichten, daher die Errichtung des Rohbaus ausgeführt haben, obwohl keine Gewerbeberechtigung für eine derartige Tätigkeit bestand.
2. Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese als Gewerbetreibende es unterlassen hat, ihre an der Adresse ***, ***, vorhandene Betriebsstätte mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, obwohl an dieser Adresse die (vorübergehende) Ausübung des Baumeister-Gewerbes stattfand. An der an der genannten Adresse vorhandenen Baustelle war keine äußere Geschäftsbezeichnung, die den Namen des Gewerbetreibenden (der oben genannten Gesellschaft) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichbarer Schrift vorhanden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Zu 1. § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018
Zu 2. § 368 iVm 371 Abs. 2 iVm § 66 Abs. 1 und Abs. 2 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu € 500,00
46 Stunden
§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018
zu € 100,00
30 Stunden
§ 368 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 60,00
Gesamtbetrag:
€ 660,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 18. Februar 2020 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die B GmbH auf dem gegenständlichen Grundstück auch Bauwerberin gewesen sei und ergebe sich dies auch aus den Einreichplänen. Da der Gesetzgeber eindeutig vorgebe, dass der Wille des/der Bauwerber in den Plänen klar ersichtlich sein müsse, sollte es auch für die belangte Behörde diesbezüglich keine andere Rechtsauslegung geben. Weiters wäre von der Behörde zu prüfen gewesen, ob ein Eigenbedarf für die Bauwerber - Büro und Wohnräume für die Arbeiter sei vorgesehen - errichtet werde, sowie auf welches Grundstück sich das Straferkenntnis beziehe. Auf der *** würden sich 4 eigenständige Grundstücke - ***, ***, *** und *** – befinden. Auch wenn es nur eine Baubewilligung für die C GmbH gebe, sei auf den Plänen klar ersichtlich, dass die B GmbH ebenfalls Bauwerberin sei. Bezüglich der fehlenden Bautafel sei der Behörde bereits mitgeteilt worden, dass diese noch 2 Tage vor der Kontrolle auf dem Gartenzaun montiert gewesen sei. Die fehlende Firmen-Baustellentafel sei noch am selben Tag ersetzt worden. Durch die Eigenschaft als Bauwerberin sei die B GmbH berechtigt, in geringem Ausmaß am Bauvorhaben mitzuarbeiten und benötige hierfür keine Gewerbeberechtigungen. Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses sei zu wenig konkret, da die belangte Behörde verp?ichtet gewesen wäre, den Tatort - Parzellennummer - entsprechend konkret zu fassen und nicht pauschal eine übergeordnete Adresse anzugeben. Zusammengefasst habe die belangte Behörde weder den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, noch den von ihr festgestellten Sachverhalt rechtlich beurteilt. Der bekämpfte Bescheid leide daher an Rechtswidrigkeit seines Inhalts, infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Es wurde die Aufhebung der Strafe und die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des
§ 44 Abs. 1 VwGVG, am 22. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden der Beschwerdeführer sowie der Zeuge D einvernommen. Weiters wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH. Diese verfügt über keine Gewerbeberechtigung.
Dies ergab sich aus der Aktenlage und wurde vom Beschwerdeführer bestätigt.
Zur Tatzeit haben Mitarbeiter der B GmbH am Tatort Bauarbeiten, nämlich Rohbauarbeiten (Ziegel gemauert in einer Höhe zwischen Knie und Hüfte) durchgeführt.
Vor Ort war bei der Kontrolle keine Tafel angebracht, aus der sich ergeben hat, wer das Haus errichtet.
Dieser Sachverhalt konnte auf Grund der Aktenlage sowie der zweifelsfreien Aussage des Zeugen als erwiesen angesehen werden. Im Übrigen wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Soweit dieser ausführte, dass die Mitarbeiter lediglich Fertigstellungsarbeiten vorgenommen hätten kann dies nicht nachvollzogen werden und ergab sich zweifelsfrei, dass Rohbauarbeiten vorgenommen wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Nach § 94 Z 5 GewO 1994 handelt es sich beim Gewerbe „Baumeister, Brunnenmeister“ um ein reglementiertes Gewerbe. § 5 Abs 1 GewO besagt, dass Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen nur auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden dürfen.
§ 99 Gewerbeordnung 1994 lautet:
„(1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,
1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen,
3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
(3) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.
(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.
(5) Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, dass der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister“ auch die Bezeichnung „Gewerblicher Architekt“ verwenden darf, wenn er
1. einen Ausbildungsnachweis entsprechend Art. 49 der Richtlinie 2005/36/EG
a) entweder auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer einschlägigen inländischen höheren technischen Lehranstalt (Hochbau) erworben hat und mindestens zehn Jahre als Baugewerbetreibender oder in einer dem gleichzuhaltenden Funktion tätig war
b) oder auf Grund eines inländischen einschlägigen Hochschul(Universitäts)studiums erworben hat und
2. in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen oder auch nur tatsächlich von der Übernahme von öffentlichen Aufträgen auf dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen von der Übernahme von privaten Aufträgen oder von der Beteiligung an privaten Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese Bezeichnung nicht führen darf, sofern dieser Ausschluss nicht nur gegenüber einem inländischen Wettbewerbsteilnehmer wirksam wird.
(7) Die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Die Versicherungssumme hat zu betragen:
1. Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit höchstens einem jährlichen Umsatz gemäß § 221 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 3 000 000 Euro zu beschränken.
2. Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit mehr als einem jährlichen Umsatz gemäß § 221 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens 5 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 15 000 000 Euro zu beschränken.
Für diese Pflichtversicherungssummen darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summen pro Schadensfall vereinbart werden.
(8) Bei der Anmeldung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder eines dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbes ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gemäß Abs. 7 zu erbringen.
(9) Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gelten betreffend die Meldung des Versicherers an die für den das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausübenden Gewerbetreibenden örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des § 92 GewO 1994 und die Bestimmungen der §§ 158b bis 158i des VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung. § 158c Abs. 2 VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der Behörde angezeigt hat.
(10) Bei Wegfall der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Sinne von Abs. 7 hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im GISA zu vermerken.
Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich zweifelsfrei, dass die B GmbH zur angelasteten Tatzeit Bauarbeiten (Rohbauarbeiten) somit Hochbauarbeiten durchführte.
Da die B GmbH dies ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben machte, ist der objektive Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 als erfüllt anzusehen.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 66 Abs. 1 GewO 1994 sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese Verpflichtung gilt auch für Betriebsstätten, die einer nur vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes dienen, ferner für Magazine und dgl., für Gewinnungsstätten und für Baustellen.
Gemäß § 66 Abs. 2 GewO hat die äußere Geschäftsbezeichnung zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten.
Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.
Gemäß § 371 GewO 1994 schließt die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 nicht die Bestrafung wegen bei der gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 strafbaren Gewerbeausübung begangener sonstiger Übertretungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen aus.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich zweifelsfrei, dass die B GmbH zur angelasteten Tatzeit Bauarbeiten (Rohbauarbeiten) somit Hochbauarbeiten durchführte und dabei an der Baustelle keine Kennzeichnung (äußere Geschäftsbezeichnung) der Baustelle im Sinne der Ausführungen des § 66 GewO vorgenommen. Es lag überhaupt keine Kennzeichnung (äußere Geschäftsbezeichnung) vor.
Die angelastete Verwaltungsübertretung wurde somit unzweifelhaft objektiv erfüllt.
Zu Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Die der B GmbH zur Last gelegte Verwaltungsübertretung können daher als erwiesen angesehen werden. Diese hat der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Gesellschafter der B GmbH zu verantworten.
Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mildernd war hierbei kein Umstand, erschwerend hingegen eine einschlägige rechtskräftige Vormerkung des Beschwerdeführers (zu Spruchpunkt 1.) zu werten.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliche Nettodurchschnittspension in der Höhe von € 1.400; Eigentümer von Häusern und Grundstücken; Schulden in der Höhe von über € 4.000.000; keine Sorgepflichten).
Die seitens der belangten Behörde festgesetzten Strafe lagen im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und waren diese jedenfalls aus general- und spezialpräventiven Überlegungen notwendig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Spruch war im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend zu präzisieren. Die Präzisierungen waren bereits im Verfahren der belangten Behörde im Sachverhalt wie auch in der Begründung des Straferkenntnisses enthalten. Diese Präzisierung war auch für das erkennende Gericht zulässig (vgl. auch VwGH vom 30.01.2018, Ra 2017/01/0409).
Die mündliche Verkündung der Entscheidung konnte einerseits auf Grund der notwendigen Überlegungen und andererseits auf Grund des ausdrücklichen Verzichtes des Beschwerdeführers entfallen.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Gewerbeberechtigung; Baumeister; Betriebsstätte; Geschäftsbezeichnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.398.001.2020Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021