IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren XX.XX.XXXX, BB, Adresse 1, Z, vom 18.01.2019, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.12.2018, ***, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe vo... mehr lesen...