Entscheidungen zu § 37 Abs. 1 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/3 91/19/0007

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 20. November 1990 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung des § 32 Abs. 1 lit. a Berufsausbildungsgesetz 1969 schuldig erkannt, weil sie es als gemäß § 32 Abs. 3 leg. cit. verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. verabsäumt habe, den zwischen der Gesellschaft und einem namentlich genannten Lehrling abgeschlossenen L... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 03.12.1992

RS Vwgh 1992/12/3 91/19/0007

Index: 50/01 Gewerbeordnung50/04 Berufsausbildung
Norm: BAG 1969 §20 Abs1;BAG 1969 §32 Abs1 lita;BAG 1969 §32 Abs3 lita;GewO 1973 §37 Abs1;GewO 1973 §37 Abs2;GewO 1973 §39;
Rechtssatz: Eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der Führung eines Nebenbetriebes gem § 37 Abs 2 GewO 1973 ist die hauptberufliche Beschäftigung einer Person, die den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt. Der befähig... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.12.1992

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