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50/01 GewerbeordnungNorm
BAG 1969 §20 Abs1;Rechtssatz
Eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der Führung eines Nebenbetriebes gem § 37 Abs 2 GewO 1973 ist die hauptberufliche Beschäftigung einer Person, die den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt. Der befähigte Arbeitnehmer in diesem Sinn tritt jedoch nicht an die Stelle des gewerberechtlichen Geschäftsführers, sodaß dieser im Falle der Bewilligung eines Nebenbetriebes nach § 37 Abs 2 GewO 1973 die Verantwortung als gewerberechtlicher Geschäftsführer für den gesamten Betrieb, sohin unter Einschluß jener gewerblichen Tätigkeiten, die den Nebenbetrieb ausmachen, zu tragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190007.X01Im RIS seit
03.12.1992