RS Vwgh 1992/12/3 91/19/0007

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/04 Berufsausbildung

Norm

BAG 1969 §20 Abs1;
BAG 1969 §32 Abs1 lita;
BAG 1969 §32 Abs3 lita;
GewO 1973 §37 Abs1;
GewO 1973 §37 Abs2;
GewO 1973 §39;

Rechtssatz

Eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der Führung eines Nebenbetriebes gem § 37 Abs 2 GewO 1973 ist die hauptberufliche Beschäftigung einer Person, die den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt. Der befähigte Arbeitnehmer in diesem Sinn tritt jedoch nicht an die Stelle des gewerberechtlichen Geschäftsführers, sodaß dieser im Falle der Bewilligung eines Nebenbetriebes nach § 37 Abs 2 GewO 1973 die Verantwortung als gewerberechtlicher Geschäftsführer für den gesamten Betrieb, sohin unter Einschluß jener gewerblichen Tätigkeiten, die den Nebenbetrieb ausmachen, zu tragen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190007.X01

Im RIS seit

03.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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