Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 26.06.2006 war über Herrn Ing. F L wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 eine Geldstrafe von ? 1.500,--, im Uneinbringlichkeits... mehr lesen...