Rechtssatz: Die Abweisung eines Konkursantrages mangels hinreichenden Vermögens stellt einen Konzessionsentziehungsgrund dar. Von der Entziehung ist gemäß § 87 Abs 2 GewO 1973 von der in Abs 1 Z 2 dieses Paragraphen - iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 leg cit - abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage von der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflic... mehr lesen...