RS UVS Kärnten 1992/11/06 KUVS-K1-973/5/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Abweisung eines Konkursantrages mangels hinreichenden Vermögens stellt einen Konzessionsentziehungsgrund dar. Von der Entziehung ist gemäß § 87 Abs 2 GewO 1973 von der in Abs 1 Z 2 dieses Paragraphen - iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 leg cit - abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage von der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, weshalb auch allfällige Erklärungen von Gläubigern, wegen ihrer offenen Forderungen ein Interesse an der Weiterführung des betroffenen Gewerbes zu haben, allein für eine derartige Annahme noch nicht als ausreichend anzusehen sind. Dies insbesondere auch deshalb, weil, abgesehen von den bereits bestehenden Gläubigerforderungen, auch zu berücksichtigen ist, daß die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen. Diese Voraussetzungen liegen aber dann nicht vor, wenn während des Berufungsverfahrens wieder ein Konkurseröffnungsantrag gegen den Berufungswerber gestellt und wieder mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen, das Finanzamt Klagenfurt der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mitteilt, daß der Berufungswerber fortgesetzt Gläubiger schädige und demnach die Voraussetzungen für die Belassung der Gewerbeberechtigung nicht vorliegen, und überdies aus der "Exekutionsliste" des zuständigen Bezirksgerichtes zu entnehmen ist, daß gegen den Berufungswerber zwölf Exekutionen mit einem Gesamtbetrag von öS 352.000,-- anhängig sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten