Begründung: Die Klägerin begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand restliche S 1,226.616,-- s.A. für die Lieferung und Montage einer Spiellandschaft. Die Beklagten wendeten ein, die Zweitbeklagte sei nicht passiv klagslegitimiert, weil sie der Klägerin den Auftrag zur Lieferung der Spiellandschaft im Namen und auf Rechnung der Erstbeklagten erteilt habe. Aber auch die Erstbeklagte schulde der Klägerin nichts. Geschäftsgrundlage sei gewesen, daß die Spiellandschaft allen S... mehr lesen...
Norm: ZPO §190 C1GewO 1994 §360 Abs4
Rechtssatz: Eine einstweilige Sicherungsmaßnahme der Gewerbebehörde gemäß § 360 Abs 4 GewO steht der selbständigen Prüfung der Mangelhaftigkeit einer gekauften Sache durch das Zivilgericht nicht entgegen. Schon mangels Endgültigkeit des Sachverhalts kann von einem bindend anzunehmenden Sachmangel oder Rechtsmangel nicht gesprochen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...