RS OGH 1997/6/26 2Ob182/97x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1997
beobachten
merken

Norm

ZPO §190 C1
GewO 1994 §360 Abs4

Rechtssatz

Eine einstweilige Sicherungsmaßnahme der Gewerbebehörde gemäß § 360 Abs 4 GewO steht der selbständigen Prüfung der Mangelhaftigkeit einer gekauften Sache durch das Zivilgericht nicht entgegen. Schon mangels Endgültigkeit des Sachverhalts kann von einem bindend anzunehmenden Sachmangel oder Rechtsmangel nicht gesprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107746

Dokumentnummer

JJR_19970626_OGH0002_0020OB00182_97X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten