Norm
ZPO §190 C1Rechtssatz
Eine einstweilige Sicherungsmaßnahme der Gewerbebehörde gemäß § 360 Abs 4 GewO steht der selbständigen Prüfung der Mangelhaftigkeit einer gekauften Sache durch das Zivilgericht nicht entgegen. Schon mangels Endgültigkeit des Sachverhalts kann von einem bindend anzunehmenden Sachmangel oder Rechtsmangel nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107746Dokumentnummer
JJR_19970626_OGH0002_0020OB00182_97X0000_001