Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 366 Abs 1 Z 3 GewO ergibt sich, dass diese Gesetzesstelle zwei alternative Straftatbestände enthält. Die Umschreibung der Tat muss erkennen lassen, ob einem Beschuldigten der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage oder der Betrieb einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlage zum Vorwurf gemacht wird. Ist gegenständlich der Gewerbeinhaber berechtigt, eine Hintergrundmusikanlage zu betreiben und wur... mehr lesen...