IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren XX.XX.XXXX, Z, Adresse 1, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y, vom 13.02.2019, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.01.2019, Zl ******, betreffend Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides , zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid behoben wird. ... mehr lesen...