Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Mai 1986 schuldig erkannt, als Betriebsinhaber der "Firma" D im Standort Xstraße nn, 4020 Linz, "am 13. Februar 1986 um 15 Uhr zwei von der Behörde beauftragten Amtssachverständigen, welche Emisionsmessungen an der Heizanlage zur Überprüfung der bescheidmäßigen Auflagen vornehmen sollten, den Zutritt zu den Betriebsräumen im o.a. Standort verweigert" zu haben, "obwohl er ordnungsge... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §338 Abs4;
Rechtssatz: Die Behörde hat nur bei der DURCHFÜHRUNG der Überprüfung, nicht jedoch auch bei der Wahl des Zeitpunktes der Überprüfung, darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987040060.X03 ... mehr lesen...