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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §338 Abs4;Rechtssatz
Die Behörde hat nur bei der DURCHFÜHRUNG der Überprüfung, nicht jedoch auch bei der Wahl des Zeitpunktes der Überprüfung, darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040060.X03Im RIS seit
01.02.2006Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008