RS Vwgh 1988/6/14 87/04/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1988
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §338 Abs4;

Rechtssatz

Die Behörde hat nur bei der DURCHFÜHRUNG der Überprüfung, nicht jedoch auch bei der Wahl des Zeitpunktes der Überprüfung, darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040060.X03

Im RIS seit

01.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten