Entscheidungsgründe: Der Klägerin wurde im Jahre 1990 eine Sondernutzung einer von ihrem Imbiß-Kiosk auf dem M*****platz in S***** betroffenen Teilfläche des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstückes 3749/1, Grundbuch I*****, Bezirksgericht S*****, bei der es sich um öffentliches Gut handelt, eingeräumt. Am 27.6.1990 schlossen die Streitteile zu 16 C 1270/90 des Bezirksgerichtes S***** einen Vergleich, in dem sich die Klägerin der Beklagten gegenüber verpflichtete, die be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf dem als öffentliches Gut im Eigentum der klagenden Stadtgemeinde stehenden Universitätsplatz Grundstück Nr. 3714 in der EZ 724 KG Innere Stadt in Salzburg, auf dem seit langem Markt gehalten wird, steht ein Verkaufskiosk des Beklagten. Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Räumung der von ihm durch den Betrieb des Verkaufskioskes benützten Teilfläche ihrer Liegenschaft insbesondere von dem Verkaufskiosk, der ohne Rechtstitel dort stehe. Der Beklagt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte hat seit Jahren auf dem im Eigentum der klagenden Partei stehenden, als öffentliches Gut ausgewiesenen Grundstück 3714 der EZ 724 KG Innere Stadt Salzburg (Universitätsplatz) einen Verkaufskiosk (Würstelstand) aufgestellt. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Rechtsnatur dieses Benützungsverhältnisses. Die klagende Partei begehrt die Räumung der strittigen Grundstückfläche. Sie macht geltend, daß es sich um ein zivilrechtliches Benützungsve... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 FIGewO §330 Abs2MRG §1
Rechtssatz: Wenn eine Gemeinde iSd § 330 Abs 2 GewO als Vergütung für die Überlassung einer Grundfläche während der Marktzeit ein privatrechtliches Entgelt verlangt und der Vertragspartner der Gemeinde dieses Entgelt bezahlt und den Marktstandplatz in Anspruch nimmt, liegt kein konkludentes Verhalten iSd § 863 ABGB vor, das den Schluß zuließe, die Vertragsteile wollten ein Bestandverhältnis begründen. Es k... mehr lesen...