Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn S zur Last gelegt, dass er seit Oktober 2004 bis Dezember 2005 auf dem Standort H b G, I 1 -3, Kfz-Reparaturarbeiten durchgeführt und dadurch das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe selbstständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt habe, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl er dafür keine Gewerbeberechtigung besitze. Für die Zeit bis 02.12.2005 sei er bereits rechtskräftig bestraft worden. Er habe dadurch die... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausübung des Kraftfahrzeugmechanikergewerbes liegt nicht vor, wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft, die am betreffenden Standort eine Gewerbeberechtigung für den Handel mit Gebrauchtwägen besitzt, die der Wartung, Instandhaltung und Reparaturen etwa nach Parkschäden dienenden Tätigkeiten lediglich an Gebrauchtwägen vornimmt, die sich (bereits) im Eigentum der von ihm vertretenen Gesellschaft befinden. Dass der Geschäftsführer solche Tätigkeiten auc... mehr lesen...