Entscheidungsgründe: I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B831/07 ein Verfahren römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B831/07 ein Verfahren über die Beschwerde gegen einen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich anhängig, der einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten im Wesentlichen bestätigt, womit dem Beschwerdeführer, einem Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der gewerblichen Vermögensberatung gemäß §94 Z75 G... mehr lesen...
Index: 50 Gewerberecht50/01 Gewerbeordnung
Norm: B-VG Art18 Abs2B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätB-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandBGBlG 2004 (Art4 KundmachungsreformG 2004) §4 Abs1 Z2Erlass des BMWA vom 21.11.05 betreffend das Nebengewerbe der VersicherungsvermittlungGewO 1994 §32 Abs6, §137 Abs2, §137b Abs1, Abs4
Leitsatz: Gesetzwidrigkeit eines Erlasses betreffend das Nebengewerbe derVersicherungsvermittlung mangels Kundmachung i... mehr lesen...