RS Vfgh 2008/6/21 V332/08

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Veröffentlicht am 21.06.2008
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
BGBlG 2004 (Art4 KundmachungsreformG 2004) §4 Abs1 Z2
Erlass des BMWA vom 21.11.05 betreffend das Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung
GewO 1994 §32 Abs6, §137 Abs2, §137b Abs1, Abs4

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Erlasses betreffend das Nebengewerbe derVersicherungsvermittlung mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt;Verordnungscharakter aufgrund imperativer Formulierungen undallgemein verbindlicher Anordnungen für die Rechtsunterworfenen;Einschränkung des behördlichen Entscheidungsspielraums betreffend denmöglichen Umfang des Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung unddie Befähigungsvoraussetzungen; Mindestmaß an Publizität erreicht

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung den als Verordnung zu qualifizierenden Erlass als Verordnung anzuwenden.

Die Abweisung der Berufung (gegen die Untersagung der Ausübung des Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten) im Anlassbeschwerdeverfahren erfolgte gerade aufgrund der Erlassregelungen. Die belangte Behörde stützt sich auf Inhalte des Erlasses, um ausgehend davon darauf zu schließen, dass die Gewerbeanmeldung nicht auf den gesamten Berechtigungsumfang des Gewerbes Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten lauten hätte dürfen.

Verordnungscharakter aufgrund imperativer Formulierungen, verbindliche Interpretation des im Gesetz nur allgemein definierten Begriffes des Nebengewerbes (siehe auch Verordnungsermächtigung in §137b Abs4 GewO 1994).

Die vom Erlass vorgenommene Einschränkung des Umfanges des Nebengewerbes auf einen "engen Zweckzusammenhang" unter Vorgabe taxativ aufgezählter Versicherungszweige und die konkreten Befähigungsanforderungen ergeben sich in dieser Weise nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Vorgaben des Erlasses schränken daher den aufgrund von §32 Abs6 iVm §137 Abs2, §137b Abs4 GewO 1994 idF BGBl I 131/2004 gegebenen behördlichen Entscheidungsspielraum betreffend den möglichen Umfang des Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung und die Befähigungsvoraussetzungen für dessen Ausübung ein. Neugestaltung der Rechtslage durch die präzisen Anordnungen des Erlasses. Das hat rechtliche Auswirkungen auf jeden Rechtsunterworfenen, der das Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung anmelden möchte.

Mindestmaß an Publizität durch Übermittlung des Erlasses an Ämter der Landesregierungen bzw Landeshauptmänner sowie Veröffentlichung auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich.

Aufhebung der Verordnung (d i Punkt 1. des Erlasses) des BMWA vom 21.11.05, Z BMWA-30.599/0339-I/7/2005, mangels gehöriger Kundmachung (§4 Abs1 Z2 BGBlG idF KundmachungsreformG 2004, BGBl I 100/2003).

Anlassfall: B831/07, E v 21.06.08, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasianlassfälle: B979/07 ua, B1371/07 ua, B2124/07 ua und B84/08 ua, alle E v 25.06.08, sowie B729/08, E v 24.09.08.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Verordnung, Kundmachung, Verordnungsbegriff, RechtsV,VerwaltungsV, Versicherungsvermittlung, VfGH / Präjudizialität, VfGH/ Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V332.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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