IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde der AA, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. FF, Dr. GG, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.04.2017, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. 2. Gegen dieses... mehr lesen...