Begründung: Beide Parteien übernehmen zu entwickelnde Filme und Datenträger, die ihnen ihre Kunden in Auftragstaschen per Post zuschicken, leiten die Filme und Datenträger an den Ausarbeiter weiter und schicken die fertigen Fotos dann wiederum per Post an die Kunden. Im Gegensatz zur Klägerin verfügt die Beklagte nur über eine Gewerbeberechtigung für „Handelsgewerbe und Handelsagenten mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe", nicht jedoch über eine solche nach § 94 Z 20 G... mehr lesen...
Norm: GewO §32 Abs2UWG §1 C2
Rechtssatz: Das Nebenrecht eines Gewerbes darf nur ausgeübt werden, wenn auch das Gewerbe betrieben wird, aus dem es abgeleitet wird (hier: Übernahme von Filmen und Datenträgern zur Ausarbeitung von Fotos). Entscheidungstexte 4 Ob 21/05z Entscheidungstext OGH 24.05.2005 4 Ob 21/05z European Case Law Id... mehr lesen...