Norm
GewO §32 Abs2Rechtssatz
Das Nebenrecht eines Gewerbes darf nur ausgeübt werden, wenn auch das Gewerbe betrieben wird, aus dem es abgeleitet wird (hier: Übernahme von Filmen und Datenträgern zur Ausarbeitung von Fotos).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119994Dokumentnummer
JJR_20050524_OGH0002_0040OB00021_05Z0000_001