Entscheidungen zu § 300 GewO 1994

Verfassungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vfgh Erkenntnis 1990/6/28 B1472/89

Entscheidungsgründe: I. In der Ordnung für die öffentlichen Versteigerungen vom 15. Juli 1786, JGS 565 (kurz: Feilbietungsordnung) heißt es (ohne die dortigen Hervorhebungen): "§1. Ohne obrigkeitliche Bewilligung kann nichts öffentlich versteigert werden. Bey gerichtlichen Versteigerungen ist die Obrigkeit die Gerichtsbehörde; bey den übrigen ist es die politische Behörde. §2. Bey gerichtlichen Versteigerungen, welche durch Streitsachen oder Concurse veranlaßt werden, i... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 28.06.1990

RS Vfgh 1990/6/28 B1472/89

Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0005 Rechtsbereinigung
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6 B-VG Art15 Abs1 B-VG Art18 Abs1 B-VG Art83 Abs2 B-VG Art144 Abs1 / Legitimation ABGB §367 FeilbietungsO 1786 §1 FeilbietungsO 1786 §6 GewO 1973 §300 Wr RechtsbereinigungsG
Leitsatz: Keine Bundeskompetenz für versteigerungspolizeiliche Maßnahmen; Weitergeltung diesbezüglicher übergeleiteter Rechtsvorschriften der Feilbietungsordnung daher als La... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 28.06.1990

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