Entscheidungsgründe: I. In der Ordnung für die öffentlichen Versteigerungen vom 15. Juli 1786, JGS 565 (kurz: Feilbietungsordnung) heißt es (ohne die dortigen Hervorhebungen): "§1. Ohne obrigkeitliche Bewilligung kann nichts öffentlich versteigert werden. Bey gerichtlichen Versteigerungen ist die Obrigkeit die Gerichtsbehörde; bey den übrigen ist es die politische Behörde. §2. Bey gerichtlichen Versteigerungen, welche durch Streitsachen oder Concurse veranlaßt werden, i... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0005 Rechtsbereinigung
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6 B-VG Art15 Abs1 B-VG Art18 Abs1 B-VG Art83 Abs2 B-VG Art144 Abs1 / Legitimation ABGB §367 FeilbietungsO 1786 §1 FeilbietungsO 1786 §6 GewO 1973 §300 Wr RechtsbereinigungsG
Leitsatz: Keine Bundeskompetenz für versteigerungspolizeiliche Maßnahmen;
Weitergeltung diesbezüglicher übergeleiteter Rechtsvorschriften der
Feilbietungsordnung daher als La... mehr lesen...