Entscheidungen zu § 258 Abs. 3 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/3 2002/04/0017

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 9. Jänner 2002 die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften, eingeschränkt auf höchstens 20 Arbeitskräfte, und zwar Taxilenker und kaufmännisches Personal in einem näher bezeichneten Standort gemäß §§ 87 Abs. 1 Z. 3 und 258 Abs. 3 GewO 1994 en... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 03.04.2002

RS Vwgh 2002/4/3 2002/04/0017

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §258 Abs2 Z1;GewO 1994 §258 Abs2 Z3;GewO 1994 §258 Abs3;GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Beim Tatbestandsmerkmal "gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat" (§ 258 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994) handelt es sich um eine "praesumtio iuris et de iure", die als solche bei deren sachverhaltsmäßiger Erfüllung einen Gegenbeweis gegen den dadurch normi... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.04.2002

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