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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §258 Abs2 Z1;Rechtssatz
Beim Tatbestandsmerkmal "gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat" (§ 258 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994) handelt es sich um eine "praesumtio iuris et de iure", die als solche bei deren sachverhaltsmäßiger Erfüllung einen Gegenbeweis gegen den dadurch normierten Mangel der "Zuverlässigkeit" nicht zulässt, und die weiters insbesondere auch tatbestandsmäßig - anders als etwa § 258 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994 - nicht etwa auf die "Erheblichkeit" der entsprechenden Handlungsweise abstellt (Hinweis E 26. April 1994, 94/04/0048, und E 23. Oktober 1995, 94/04/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040017.X01Im RIS seit
03.06.2002