RS Vwgh 2002/4/3 2002/04/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §258 Abs2 Z1;
GewO 1994 §258 Abs2 Z3;
GewO 1994 §258 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Beim Tatbestandsmerkmal "gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat" (§ 258 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994) handelt es sich um eine "praesumtio iuris et de iure", die als solche bei deren sachverhaltsmäßiger Erfüllung einen Gegenbeweis gegen den dadurch normierten Mangel der "Zuverlässigkeit" nicht zulässt, und die weiters insbesondere auch tatbestandsmäßig - anders als etwa § 258 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994 - nicht etwa auf die "Erheblichkeit" der entsprechenden Handlungsweise abstellt (Hinweis E 26. April 1994, 94/04/0048, und E 23. Oktober 1995, 94/04/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040017.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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