Begründung: Rechtliche Beurteilung Das von der Rechtsmittelwerberin gewünschte Abgehen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Exekution auf das Gewerbe eines Realitätenvermittlers, nunmehr Immobilienmaklers, nach § 341 Abs1 Satz 2 EO unzulässig ist, wenn das Gewerbe vom Inhaber allein oder mit höchstens vier Beschäftigten ausgeübt wird (SZ 11/238; SZ 18/199), verhindert schon der klare, die Grenze jeder Auslegung absteckende Wortsinn di... mehr lesen...
Norm: EO §341 Abs1 GGewO §24
Rechtssatz: Das Gewerbe eines Realitätenvermittlers und Gebäudeverwalters ist ein konzessioniertes Gewerbe, zu dessen Antritt eine besondere Befähigung erforderlich ist. Eine Exekution durch Zwangsverwaltung oder - verpachtung ist daher unzulässig, wenn dieses Gewerbe vom Inhaber allein oder mit höchstens vier Hilfsarbeitern ausgeübt wird. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...