Norm
EO §341 Abs1 GRechtssatz
Das Gewerbe eines Realitätenvermittlers und Gebäudeverwalters ist ein konzessioniertes Gewerbe, zu dessen Antritt eine besondere Befähigung erforderlich ist. Eine Exekution durch Zwangsverwaltung oder - verpachtung ist daher unzulässig, wenn dieses Gewerbe vom Inhaber allein oder mit höchstens vier Hilfsarbeitern ausgeübt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0004300Dokumentnummer
JJR_19361201_OGH0002_0010OB01029_3600000_001