Begründung: Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. 9. 1996 bis 22. 9. 1997 als Verkaufsleiter für das Gebiet Salzburg-Nord beschäftigt. Er bezog während dieses Dienstverhältnisses einen monatliches Fixum von S 20.000,-- brutto, weiters erhielt er eine monatliche Anteilsprovision von S 8.670,-- brutto und eine Funktionszulage (12 x jährlich) von S 8.000,-- brutto. Zusätzlich stand dem Kläger ein Dienstfahrzeug zur Verfügung; der monatliche Sachbezugswert betrug S 3.882,-- brutto... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 26.3.1980 bis zu seiner Entlassung am 29.8.1983 bei der beklagten Partei als Blitzschutzmonteur beschäftigt. Geschäftsführender Gesellschafter der beklagten Partei war bis 1.11.1982 Reinhard W***. An diesem Tag übernahmen die Ehegatten Reinhard und Monika R*** das Unternehmen. Reinhard R*** war bis Jänner 1985 handelsrechtlicher Geschäftsführer der beklagten Partei. Der Kläger behauptet, ungerechtfertigt entlassen worden zu sein, und begehrt... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4fGewO 1859 §22 litf
Rechtssatz: Befindet sich der Arbeitnehmer wegen des drohenden Verlustes seines Arbeitsplatzes in einem begreiflichen Erregungszustand und läßt er sich in diesem zu einer Widersetzlichkeit gegen den Arbeitgeber hinreißen, kann dies entschuldbar sein. (Hier: beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, das Büro vor Abgabe einer Erklärung über das Weiterbestehen seines Dienstverhältnisses zu verlassen.) ... mehr lesen...