Mit dem Bescheid vom 13. November 1996 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheit den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, daß sie die Bezeichnung "Gewerblicher Architekt" verwenden dürfe, gemäß § 204 Abs. 2 GewO 1994 ab. Zur Begründung: führte der Bundesminister im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei zur Ausübung des Baumeistergewerbes an einem näher bezeichneten Standort berechtigt. Es sei ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 30... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §204 Abs1;GewO 1994 §204 Abs2 Z1;GewO 1994 §204 Abs2 Z2;GewO 1994 §39 Abs2;GewO 1994 §9 Abs1;
Rechtssatz: Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 204 GewO 1994 ergibt, handelt es sich bei der Bezeichnung "Gewerblicher Architekt" nicht etwa um einen nur einer physischen Person zugänglichen Titel, sondern, wie sich insbesondere aus § 204 Abs ... mehr lesen...