RS Vwgh 1998/12/16 98/04/0138

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §204 Abs1;
GewO 1994 §204 Abs2 Z1;
GewO 1994 §204 Abs2 Z2;
GewO 1994 §39 Abs2;
GewO 1994 §9 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 204 GewO 1994 ergibt, handelt es sich bei der Bezeichnung "Gewerblicher Architekt" nicht etwa um einen nur einer physischen Person zugänglichen Titel, sondern, wie sich insbesondere aus § 204 Abs 2 Z 2 GewO 1994 ergibt, um die Benennung einer Gewerbeberechtigung, die ein besonderes Maß an Qualifikation des Gewerbeberechtigten erkennen läßt. Da nach § 9 Abs 1 GewO 1994 unter anderem juristische Personen in gleicher Weise berechtigt sind, Gewerbe auszuüben wie natürliche Personen, muß ihnen mangels ausdrücklicher gegenteiliger gesetzlicher Regelung bei entsprechender Qualifikation ihrer gewerblichen Tätigkeit auch das in § 204 Abs 2 GewO 1994 eingeräumte Recht zukommen. Diesem Verständnis steht der Umstand, daß die Ablegung einer Reifeprüfung oder die Absolvierung eines Universitätsstudiums ausschließlich durch eine natürliche Person erfolgen kann, deshalb nicht entgegen, weil nach dem in § 39 Abs 2 GewO 1994 zum Ausdruck kommenden System der Gewerbeordnung die für die Gewerbeausübung erforderliche Qualifikation von einer juristischen Person regelmäßig in der Person ihres gewerberechtlichen Geschäftsführers zu erbringen ist. Dies gilt auch für die Erbringung der Anforderungen des § 204 Abs 2 Z 1 GewO 1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040138.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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