Entscheidungen zu § 202 Abs. 4 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/17 2000/04/0020

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z 1.18 in Verbindung mit § 93 GewO 1994 dahingehend schuldig erkannt, er habe zumindest von 27. Februar bis 18. September 1998 an einem näher bezeichneten Standort das Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf Maurermeistertätigkeiten, ausgeübt, in dem er in Vertretung der näher beze... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 17.12.2002

RS Vwgh 2002/12/17 2000/04/0020

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §127 Z4;GewO 1994 §127 Z9;GewO 1994 §202 Abs4;GewO 1994 §211;GewO 1994 §368 Z1.18;GewO 1994 §93;
Rechtssatz: Dass der Beschwerdeführer (nach seinen Behauptungen) berechtigt sei, eine näher bezeichnete Standesbezeichnung zu führen, vermag dem Beschwerdeführer von dem vorliegend erhobenen Vorwurf, dass er die Anzeige gemäß § 93 GewO 1994 über die Wiederaufnahme der Gewerbe... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.12.2002

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