RS Vwgh 2002/12/17 2000/04/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §127 Z4;
GewO 1994 §127 Z9;
GewO 1994 §202 Abs4;
GewO 1994 §211;
GewO 1994 §368 Z1.18;
GewO 1994 §93;

Rechtssatz

Dass der Beschwerdeführer (nach seinen Behauptungen) berechtigt sei, eine näher bezeichnete Standesbezeichnung zu führen, vermag dem Beschwerdeführer von dem vorliegend erhobenen Vorwurf, dass er die Anzeige gemäß § 93 GewO 1994 über die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung unterlassen habe, jedenfalls nicht zu entlasten. Die ins Treffen geführte Standesbezeichnung "Ingenieur" bedeutet auch nicht, dass der Beschwerdeführer deshalb von seinen Verpflichtungen nach § 93 GewO 1994 entbunden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer eine dem Baumeistergewerbe unterliegende Tätigkeit im Rahmen eines "Ingenieurbüros" ausgeübt haben will, weil dafür nicht seine subjektiven Vorstellungen oder die von ihm gewählte Bezeichnung, sondern ein am Inhalt der ausgeübten Tätigkeit orientierter objektiver Maßstab entscheidend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040020.X04

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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