Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §127 Z4;Rechtssatz
Dass der Beschwerdeführer (nach seinen Behauptungen) berechtigt sei, eine näher bezeichnete Standesbezeichnung zu führen, vermag dem Beschwerdeführer von dem vorliegend erhobenen Vorwurf, dass er die Anzeige gemäß § 93 GewO 1994 über die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung unterlassen habe, jedenfalls nicht zu entlasten. Die ins Treffen geführte Standesbezeichnung "Ingenieur" bedeutet auch nicht, dass der Beschwerdeführer deshalb von seinen Verpflichtungen nach § 93 GewO 1994 entbunden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer eine dem Baumeistergewerbe unterliegende Tätigkeit im Rahmen eines "Ingenieurbüros" ausgeübt haben will, weil dafür nicht seine subjektiven Vorstellungen oder die von ihm gewählte Bezeichnung, sondern ein am Inhalt der ausgeübten Tätigkeit orientierter objektiver Maßstab entscheidend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000040020.X04Im RIS seit
03.04.2003Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011