Beachte S.a. VwSen-221319/7/Gu/Atz vom 8.2.1996 Rechtssatz: Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, daß entsprechend dem
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich die Verabreichung von verschiedenen Speisen, nicht aber der Ausschank von alkoholischen oder nichtalkoholischen Getränken dem Bw zur Last gelegt wurde. Auch die Berufungsbehörde darf daher sachlich nicht über "mehr" entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (VwGH 31.3.1987, Zl... mehr lesen...