Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Alleininhaber der prot Fa M Inhaber Oswald S zu verantworten, daß am 25.1.1996, um 11.30 Uhr, in Wien, H-straße, Fahrtrichtung H-kai, ein zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendetes Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen W 20 gefahren sei, ohne daß an deren rechten Außenseite eine Tafel montiert gewesen sei, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 2 GütbefG (Anbringung einer Tafel iSd § 6 Abs 1 GütbefG) kann nur bei Ausübung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach § 2 GütbefG begangen werden, da die Tafeln iSd § 6 Abs 1 GütbefG, auf denen ua auch die Art der Konzession (§ 2 Abs 2 GütbefG) ersichtlich sein muß, nur bei Vorliegen einer entsprechenden Konzession ausgefolgt werden dürfen. Da die Einhaltung der Ausübungsbestimmung des § 6 Abs 1 GütbefG s... mehr lesen...