Eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 2 GütbefG (Anbringung einer Tafel iSd § 6 Abs 1 GütbefG) kann nur bei Ausübung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach § 2 GütbefG begangen werden, da die Tafeln iSd § 6 Abs 1 GütbefG, auf denen ua auch die Art der Konzession (§ 2 Abs 2 GütbefG) ersichtlich sein muß, nur bei Vorliegen einer entsprechenden Konzession ausgefolgt werden dürfen. Da die Einhaltung der Ausübungsbestimmung des § 6 Abs 1 GütbefG somit das Vorliegen einer Konzession nach § 2 GütbefG notwendigerweise voraussetzt, kommt eine sinngemäße Geltung dieser Ausübungsbestimmung (iSd § 2 Abs 13 erster Satz GewO 1994) bei einer unbefugten gewerbsmäßigen Güterbeförderung nicht in Betracht.