Begründung: Der Beklagte ist Werbegraphiker und betreibt als solcher unter der Geschäftsbezeichnung "A*****-GRAFIK" ein Unternehmen in W*****. Er ließ im Anzeigenteil der "Kleinen Zeitung" vom 3.8.1990 ein Inserat veröffentlichen, dessen wesentlicher Text wie folgt lautete: "GRAFIK-EXPRESS-Service in W*****. Die Fa.A*****-GRAFIK aus W***** bietet ein neues und interessantes Produkt an: Das GRAFIK-EXPRESS-Service. Mit Hilfe einer speziellen Grafik-Computer-Anlage und der Erfahrung ... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §2 Abs9GewO 1973 §112 Abs1
Rechtssatz: Ein Werbegraphiker entwirft bzw gestaltet visuell wahrnehmbare Werbemittel (zB Plakte, Prospekte, Inserate). Seine Tätigkeit fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung (freies Gewerbe), ist also grundsätzlich nicht als Ausübung der schönen Künste (§ 2 Abs 9 GewO 1973) anzusehen und somit nicht gemäß § 2 Abs 1 Z 7 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Das... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §2 Abs9
Rechtssatz: Ob eine "eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig" im Sinne des § 2 Abs 9 GewO ausgeübt wird, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie die Frage, ob ein Werk der bildenden Kunst im Sinne des § 1 UrhG (hier: ein Lichtblick im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG) vorliegt; auf dem Gebiet der bildenden Kunst entscheidet dabei insbesondere die der Persönlichkeit des Künstlers entstammende Eigenheit und da... mehr lesen...