Norm
GewO 1973 §2 Abs9Rechtssatz
Ein Werbegraphiker entwirft bzw gestaltet visuell wahrnehmbare Werbemittel (zB Plakte, Prospekte, Inserate). Seine Tätigkeit fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung (freies Gewerbe), ist also grundsätzlich nicht als Ausübung der schönen Künste (§ 2 Abs 9 GewO 1973) anzusehen und somit nicht gemäß § 2 Abs 1 Z 7 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Das schließt aber nicht aus, daß in Einzelfällen ein solches Werbemittel von einem Künstler in Ausübung der schönen Künste entworfen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060538Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_0040OB00087_9100000_002