Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe - unter näherer Angabe der Tatzeit - im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg (so am Waagplatz, Mozartplatz, Residenzplatz domseitig) gegen Entgelt auf eigene Rechnung und Gefahr einer Gruppe von ca. 15 Personen u.a. die historische Stadtentwicklung erklärt und Gebäude und Denkmäler gezeigt und beschrieben und somit das Fremdenführergewerbe ausg... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §124 Z6;GewO 1994 §137 Abs1 letzter Satz;GewO 1994 §137 Abs1 Z1;GewO 1994 §168 Abs1;GewO 1994 §168 Abs2;GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Der Tatvorwurf ("... erklärt ... gezeigt ... beschrieben ...") geht jedenfalls über einen "Hinweis auf Sehenswürdigkeiten" nach § 168 Abs. 1 GewO 1994 hinaus. Die belangte Behörde hat daher auch das Vorliegen eines Falles nach § 168 ... mehr lesen...