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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §124 Z6;Rechtssatz
Der Tatvorwurf ("... erklärt ... gezeigt ... beschrieben ...")
geht jedenfalls über einen "Hinweis auf Sehenswürdigkeiten" nach § 168 Abs. 1 GewO 1994 hinaus. Die belangte Behörde hat daher auch das Vorliegen eines Falles nach § 168 Abs. 2 GewO 1994 (wonach dann, wenn eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd in der Weise begleitet wird, dass der Reisebetreuer die Gruppe durchgehend vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, auf dessen Tätigkeit als Reisebetreuer im Sinne des Abs. 1 dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden ist) verneint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000040066.X01Im RIS seit
29.10.2002Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011