RS Vwgh 2002/9/4 2000/04/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §124 Z6;
GewO 1994 §137 Abs1 letzter Satz;
GewO 1994 §137 Abs1 Z1;
GewO 1994 §168 Abs1;
GewO 1994 §168 Abs2;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Tatvorwurf ("... erklärt ... gezeigt ... beschrieben ...")

geht jedenfalls über einen "Hinweis auf Sehenswürdigkeiten" nach § 168 Abs. 1 GewO 1994 hinaus. Die belangte Behörde hat daher auch das Vorliegen eines Falles nach § 168 Abs. 2 GewO 1994 (wonach dann, wenn eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd in der Weise begleitet wird, dass der Reisebetreuer die Gruppe durchgehend vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, auf dessen Tätigkeit als Reisebetreuer im Sinne des Abs. 1 dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden ist) verneint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040066.X01

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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