Mit Straferkenntis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 29. November 1991, 3- -91 , welches dem Beschuldigten mündlich verkündet worden ist, wurde diesem zur Last gelegt, in der Zeit vom 20. bis 29. August 1991, am Haus B , straße , Schalungs- und Dacheinlattungsarbeiten durchgeführt und somit das konzessionierte Zimmermeistergewerbe gemäß §158 Gewerbeordnung 1973 ohne die erforderliche Konzession ausgeübt zu haben. Dies sei am 26. August 1991 festgestellt worden. Über den Be... mehr lesen...