Entscheidungen zu § 158 Abs. 5 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Beschluss 1990/12/6 AW 90/04/0100

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 6. Juni 1989 bei der Ausübung ihrer Konzession für das Gastgewerbe in der Betriebsart "Cafe-Restaurant" im Standort Innsbruck, X-Straße 14, gemäß § 158 Abs. 5 GewO 1973 eine frühere Sperrstunde, und zwar 24.00 Uhr täglich, vorgeschrieben. Über eine seitens der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung erkannte der Stadtsenat de... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 06.12.1990

RS Vwgh 1990/12/6 AW 90/04/0100

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §158 Abs5;GewO 1973 §198 Abs5;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie AW 87/04/0039 B 4. August 1987 RS 1(hier: Lärmspitzen bis zu 84 dB) Stammrechtssatz Nichtstattgebung - Vorschreibung einer früheren Sperrstunde - Eine wiederholte ungebührliche Belästigung durch eine erhebliche und mit einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarschaf... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.12.1990

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