Begründung: Der Kläger ist Inhaber des Gärtnergewerbes, beschränkt auf die Garten- und Grünflächengestaltung, und des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt mit den in das Gärtnergewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln, die bei der Ausübung des Gärtnergewerbes regelmäßig bearbeitet und verarbeitet werden. Er ist berechtigt, Erd- und Materialbewegungen durchzuführen. Der Kläger hat bei der beklagten Partei am 23. September 1986 den ... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §156
Rechtssatz: Nach § 156 Abs 1 GewO unterliegen die Tätigkeiten der Baumeister ..... der Konzessionspflicht. Nach Abs 3 der genannten Gesetzesstelle unterliegen der Konzessionspflicht nicht ........ solche Erdarbeiten, die statische Kenntnisse nicht erfordern. Derartige Erdarbeiten sind vielmehr Gegenstand des freien Gewerbes. Entscheidungstexte 7 Ob 43/89 Entsche... mehr lesen...