Entscheidungsgründe: I. 1. a) Der Beschwerdeführer, der in der Zeit vom 29. August 1990 bis 21. September 1992 das Gewerbe "Einziehung von Forderungen" ausgeübt und dieses sodann ruhend gemeldet hat, beantragte im März 1994 beim Magistrat der Stadt Graz unter Vorlage von Zeugnissen betreffend Buchhaltung und Lohnverrechnung die Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung des Handelsgewerbes. b) Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Graz vom 16. Dezember 199... mehr lesen...
Index: 50 Gewerberecht50/01 Gewerbeordnung
Norm: StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungGewO 1994 §28 Abs1GewO 1994 §155 Abs2
Leitsatz: Verletzung im Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit durch die Versagung
der Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung
des Handelsgewerbes; verfassungswidrige Gesetzesauslegung durch
bloßes Abstellen auf die "Erfüllung" des Befähigungsnachweises
Rechtssatz: M... mehr lesen...