IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, vom 04.08.2020, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.202, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe ... mehr lesen...