Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 23.8.1996, Zl MBA 2 - S 7518/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M-KEG zu verantworten, daß diese Gesellschaft 1) am 17.06.1996 um 02:30 Uhr und 2) am 14.07.1996 um 02:40 Uhr bei Betrieb des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Restaurants in Wien, S-gasse offengehalten und somit die gesetzliche Sperrstunde, die mit 02:00 Uhr festges... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine bloße Vereinbarung zwischen dem gewerberechtlichen Geschäftsführer und dem persönlich haftenden Gesellschafter einer KEG, wonach bei Verzug mit Entgeltszahlungen durch die KEG die Befugnis/Verpflichtung zur gewerberechtlichen Geschäftsführung sofort endet, befreit den gewerberechtlichen Geschäftsführer beim Eintritt des Verzuges der Entgeltzahlungen nicht automatisch von seiner strafrechtlichen Verantwortung, sondern bedarf es dazu seines tatsächlichen Ausscheidens als gew... mehr lesen...