Begründung: Die am 10. 10. 1944 geborene Klägerin betreibt in Wien unter der Mitarbeit ihres Ehegatten und ihres Sohnes einen Eissalon, der etwa sieben Monate im Jahr geöffnet hat. Die persönliche Mitarbeit der Klägerin ist bei dieser Betriebsgröße notwendig. Die Klägerin ist gesundheitlich nur mehr in der Lage, leichte und halbzeitig mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Ein Drittel der Arbeiten muß über den Tag verteilt im Sitzen erfolgen. Ein Dauersitzen oder -stehen ist de... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z9GewO 1994 §142 Abs1 Z2GewO 1994 §142 Abs2
Rechtssatz: Das Gastgewerbe wurde durch die GRNov 1992 in die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe (vorher konzessioniertes Gewerbe) eingereiht. Die zur Verabreichung von Speisen berechtigten Gastgewerbetreibenden sind auch berechtigt, die zu verabreichenden Speisen selbst zu erzeugen. In diesem Sinne konnte die Versicherte im Rahmen der Ausübung des Gastgewerbes in de... mehr lesen...