Norm: GewO 1859 §11GewO 1859 §14UWG §2 D10
Rechtssatz: Ein Radiohändler und Fernsehgerätehändler, der bei der Gewerbebehörde das handwerksmäßige Radiomechanikergewerbe angemeldet hat, darf, solange kein rechtskräftiger Untersagungsbescheid der Gewerbebehörde vorliegt, mit dem Betrieb dieses Gewerbe beginnen und daher auch in Werbeankündigungen auf seine Fachwerkstätte, sein Service und seinen Kundendienst hinweisen. Entschei... mehr lesen...