Norm
GewO 1859 §11Rechtssatz
Ein Radiohändler und Fernsehgerätehändler, der bei der Gewerbebehörde das handwerksmäßige Radiomechanikergewerbe angemeldet hat, darf, solange kein rechtskräftiger Untersagungsbescheid der Gewerbebehörde vorliegt, mit dem Betrieb dieses Gewerbe beginnen und daher auch in Werbeankündigungen auf seine Fachwerkstätte, sein Service und seinen Kundendienst hinweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0060036Dokumentnummer
JJR_19671114_OGH0002_0040OB00344_6700000_001