Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Rechtsanwaltskammer, *****, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Christian F*... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin wurde zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder errichtet (§ 145 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, WTBG). Ihr Wirkungsbereich umfasst ua die Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder (§ 146 Abs 2 Z 1 WTBG). Ordentliche Mitglieder der Klägerin sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbstständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs berechtigt sind (§ 1... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin wurde zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder errichtet (§ 145 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, WTBG). Ihr Wirkungsbereich umfasst unter anderem die Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder (§ 146 Abs 2 Z 1 WTBG). Ordentliche Mitglieder der Klägerin sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbstständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs berechtig... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte absolvierte die Matura und sodann eine bankinterne Ausbildung. Anschließend war er sechs Jahre lang als Insolvenzreferent beim Kreditschutzverband für Tirol tätig. 90 % seiner damaligen Tätigkeit bestand in Vertretungshandlungen vor Gericht. Nach Beendigung seiner Tätigkeit beim Kreditschutzverband legte er die Konzessionsprüfungen für das Bauträgergewerbe, das Maklergewerbe und das Hausverwaltungsgewerbe ab. Am WIFI absolvierte er Buchhaltungs- ... mehr lesen...
Norm: GewO §172 Abs3GewO idF BGBl 2002 I/111 §136 Abs3RAO §8 Abs1
Rechtssatz: Die berufsmäßige außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Klienten ist nicht Inhalt der Gewerbebefugnis eines Unternehmensberaters. Soweit die Entscheidung 4 O 44/02b so verstanden werden könnte, der (dort) Beklagte habe mit guten Gründen nicht nur die Rechtsmeinung vertreten können, unter Behörde im Sinn des § 172 Abs 3 GewO seien auch Gerichte zu verstehen,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist als Unternehmensberater tätig und seit 1989 Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes nach § 103 Abs 1 lit b Z 4 GewO 1973, das nunmehr dem Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren nach § 124 Z 16 GewO 1994 entspricht. Zu den Kernkompetenzen des Unternehmensberaters gehört im Bereich der Unternehmensführung und Managementberatung auch die Sanierung von Unternehmen und das Krisenmanagement.... mehr lesen...
Begründung: Die erstbeklagte, Gesellschaft mbH mit Sitz in L***** verfügt über Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation, Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), Versicherungsmakler, Berater in Versicherungsangelegenheiten sowie Verwalter von beweglichen Vermögen. Der Zweitbeklagte ist (Mehrheits-)Gesellschafter der Erstbeklagten und war bis 8. 12. 2000 auch deren handelsrechtlicher Gesc... mehr lesen...
Norm: GewO idF BGBl 2002 I/111 §136 Abs3GewO §172 Abs3RAO §8 Abs1
Rechtssatz: Schon aus dem Wortlaut des § 172 Abs 3 GewO ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber damit Unternehmensberatern keine umfassende berufsmäßige Parteienvertretung (etwa auch zur Vertretung ihrer Klienten gegenüber nichtamtlichen Dritten oder zur Vertretung vor Behörden in außergerichtlichen oder privaten Angelegenheiten) ermöglichen wollte; eine solche stünde auch im Wide... mehr lesen...